Ergänzende Hinweise/Fußnoten
(1) Wenn Sie einen Antrag aus dem Ausland stellen, können Sie freiwillig eine Kontaktperson im Inland (unter Ergänzende Angaben am Ende dieses Formulars) benennen. So können wir einfacher Kontakt aufnehmen.
(2) Bitte machen Sie zu jedem Befähigungsnachweis gesonderte Angaben. Wenn die nachstehenden Eingabefelder nicht ausreichen, gibt es unter Ergänzende Angaben am Ende des Formulars noch Zeilen zum Schreiben.
(3) Bitte machen Sie zu jeder Beschäftigung gesonderte Angaben. Wenn das nachstehende Eingabefeld nicht ausreicht, gibt es unter Ergänzende Angaben am Ende des Formulars noch Zeilen zum Schreiben.
(4) Diese Erklärung soll Mehrfachanträge mit dem gleichen Inhalt und Sachverhalt bei verschiedenen zuständigen Stellen vermeiden. Sie müssen nur solche Anträge angeben, die nach Inkrafttreten des BQFG am 1. April 2012 gestellt wurden.
(5) Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.